Kompetenz trifft Flexibilität

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ALZB

1. Vertragsabschluß und Vertragsinhalt

Für alle Verträge ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers in Verbindung mit diesen Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (ALZB) maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten den Lieferer nicht, auch wenn dieser nicht ausdrücklich widerspricht und der Besteller seine Zustimmung zu den ALZB des Lieferers nicht ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist berechtigt, nach eigener Wahl den Auftrag ganz oder teilweise durch Tochter- oder Subunternehmen ausführen zu lassen. Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers. Der Auftraggeber ist gemäß §4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für arbeitsschutzrechtliche Belehrungen verantwortlich.

2. Preise

Alle Preise gelten ab Werk, zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen sind. Der Lieferer ist berechtigt, sofern zwischen Vertragsabschluß und vorgesehenem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen, eine angemessene Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluß Änderungen eintreten bei Rohmaterial- oder Hilfsstoffpreisen, bei Löhnen und Gehältern, bei Frachten oder öffentlichen Abgaben.

3. Fracht und Verpackung

Der Versand erfolgt unfrei. Übernimmt der Lieferer die Frachtkosten, so steht es ihm frei entweder franko zu liefern oder die nach dem Vertrag vorgesehene Fracht zu vergüten. Die Anlieferung erfolgt ohne Umladung durch LKW-Verkehr, Frachten werden nur anteilig berechnet. Aus Kostengründen ist deshalb eine Auslastung der Fahrzeuge erforderlich, wodurch sich Auslieferungstermine geringfügig verschieben können. Mehrfrachten, auch solche, die durch die besondere Beschaffenheit des Gutes (Sperrgut usw.) entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Gewünschte oder vom Lieferer für erforderlich gehaltene Verpackung wird in Rechnung gestellt, wenn nichts anderes gesondert vereinbart ist.

4. Abnahme

Die Abnahme der Ware erfolgt - sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist - im Werk des Lieferers. Verzichtet der Besteller auf die Abnahme in Lieferwerk, gilt die Ware als abgenommen, sobald sie das Werk verläßt. Sichtbare Mängel sind spätestens bis zum Ablauf von 8 Tagen nach Empfang der Ware zu rügen, verborgene Mängel unverzüglich nach Feststellung, längstens 3 Monate gerechnet ab dem Liefertermin.

5. Gefahrenübergang

Jede Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware das Lieferwerk verläßt oder dem Besteller zur Verfügung gestellt wird. Soweit die Versicherung durch den Lieferer gedeckt wird, gilt Deckungsschutz nur bis zur Bereitstellung des LKW an Abladestelle. Das Entladerisiko geht zu Lasten des Empfängers.

6. Schutzrechte Dritter

Erfolgen Lieferungen nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Bestellers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, stellt der Besteller den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

7. Liefer- und Abnahmefristen

Die Lieferfristen sind maßgebend für den Zeitpunkt der Lieferung ab Werk. Sie gelten nur ungefähr. Eine angemessene Verlängerung der Lieferfristen tritt ein, wenn der Besteller seine Verpflichtungen bzw. Mitwirkungsleistungen nicht einhält oder durch unvorhergesehene und unverschuldete oder außergewöhnliche Ereignisse im Werk des Lieferers, bei einem Vorlieferanten oder bei einem Transportunternehmer die Lieferung verzögert wird; gleiches gilt für den Fall, daß der Besteller nach Vertragsabschluß technische Abänderungen oder Ergänzungen fordert. Lieferungen technischer Dokumentation erfolgen innerhalb 4 Werktagen nach Auslieferung der Anlage. Ist der vorgesehene Liefertermin um mehr als 2 Wochen überschritten, so kann der Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurücktreten. Wenn dem Besteller infolge Verzuges des Lieferers Schaden erwächst und er dies dem Lieferer glaubhaft macht, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, für jede volle Woche der Verspätung 1/2 v. H. bis zur Höhe von insgesamt 3 v. H. vom Wert desjenigen Teils der Lieferung oder sonstigen vereinbarten Leistungen (z. B. Montage) zu verlangen, der wegen der Verzögerung nicht rechtzeitig und nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Anderweitige Schadenersatzansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung oder Leistung auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Verrates oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

8. Kreditgrundlage

Voraussetzung der Lieferpflicht ist die Kreditwürdigkeit des Bestellers. Erhält der Lieferer nach Vertragsabschluß Auskünfte, welche die Gewährung eines Kredites in der sich aus dem Auftrag ergebenden Höhe nicht unbedenklich erscheinen lassen oder ergeben sich Tatsachen, die einen Zweifel in dieser Hinsicht zulassen, so insbesondere eine erhebliche Verschlechterung der Vermögenslage oder wenn der Besteller fällige Rechnungen trotz Mahnungen und Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht bezahlt, ist der Lieferer berechtigt, Vorauszahlungen, Sicherheit oder Barzahlung ohne Rücksicht auf etwa entgegenstehende frühere Vereinbarungen zu verlangen und nach Setzung einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

a) Alle gelieferte Ware bleibt Eigentum des Unternehmers (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus der mit dem Unternehmer bestehenden Geschäftsbeziehung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen mit einer Tilgungsbestimmung versehen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden oder wurden. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck oder im Scheck-/Wechselverfahren besteht der Eigentumsvorbehalt des Unternehmers bis zur Einlösung sämtlicher Schecks bzw. Wechsel (auch evtl. Prolongationswechsel).
b) Bei Verarbeitung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Kunden steht dem Unternehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech-nungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache an den Unternehmer im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für den Unternehmer. Die jeweiligen entstehenden Miteigentumsrechte gellten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziffer a)
c) Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde die daraus entstehende Kaufpreisforderung samt Neben- und Sicherungsrechten bereits jetzt an den Unternehmer ab; der Unternehmer nimmt diese Abtretung an. Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Kunde zur Einziehung solange berechtigt, als er seinen Verpflichtungen dem Unternehmer gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Die Berechtigung zur Einziehung erlischt spätestens bei Stellung eines Insolvenzantrages bezüglich des Vermögens des Kunden, im Ausland bei Einleitung vergleichbarer Verfahren.
d) Auf Verlangen des Unternehmers hat der Kunde die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen, die die Forderung betreffenden Unterlagen herauszugeben und den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Im Fall von vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Unternehmer zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.
e) Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte, hat der Kunde dem Unternehmer dies unverzüglich mitzuteilen.
f) Übersteigt der Wert der zugunsten des Unternehmers bestehenden realisierbaren Sicherheiten die zu sichernden Forderungen des Unternehmers insgesamt zu mehr als 20%, so ist der Unternehmer auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Unternehmer. Die Geltendmachung des Eigentums-vorbehaltes sowie die etwaige Pfändung des Liefergegenstandes durch den Unternehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.


10. Zahlungsbedingungen

Der Besteller kann Zahlungen wegen evtl. Beanstandungen nur in Höhe des für die Behebung der Beanstandung erforderlichen Betrages zurückbehalten. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, wird folgendes vereinbart: Alle Forderungen des Lieferers werden ohne Rücksicht auf evtl. hereingekommene Wechsel sofort in bar fällig. Der Besteller gerät aufgrund einer Mahnung in Verzug. Er ist verpflichtet, für alle Forderungen des Lieferers geeignete Sicherheiten einschließlich der Bestellung von Grundpfandrechten zu stellen. Wechsel und Scheck werden zahlungshalber angenommen und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung. Bank-, Diskont- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungsverzug werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender Ansprüche Zinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zzgl. Mehrwertsteuer berechnet, es sei denn, der Besteller weist nach, daß dem Lieferer ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.

11. Gewährleistung und Haftung

Der Lieferer leistet für die gesetzlich vorgeschriebene Zeitdauer Gewähr für die Fehlerfreiheit des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion - sofern es sich nicht um Sonderanfertigungen handelt oder die Konstruktionsunterlagen vom Besteller gestellt sind - Fabrikation und Material. Entsprechendes gilt für das Vorhandensein zugesicherter Eigenschaften sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Im Falle mangelhafter Lieferung gelten, soweit sich nicht nachstehend etwas anderes ergibt, die gesetzlichen Vorschriften. Die Gewährleistung erfolgt nach Wahl des Lieferers durch Nachbesserung des Liefergegenstandes oder Ersatzlieferung. Schlägt die vorgenannte Gewährleistung fehl, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist eine Herabsetzung des Preises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Für das Ersatzstück und die Nachbesserung beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Diese Frist läuft jedoch nicht vor Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand ab. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Bei Verträgen mit einem Kaufmann, bei dem der Betrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, gilt ergänzend folgendes: Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Kosten für die Ein- und Rücksendung des Liefergegenstandes sowie für seine Verpackung und etwaige Kosten für den Ein- und Abbau der Erzeugnisse des Lieferers gehen zu Lasten des Bestellers. Unberechtigte Gewährleistungsansprüche werden an den Auftraggeber mit einem Zahlungsziel innerhalb 14 Tagen Netto nachberechnet.

12. Erfüllungsort

Es gilt ausschließlich internes deutsches Recht. Erfüllungsort ist - soweit gesetzlich zulässig - der Sitz des Lieferers. Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers - soweit gesetzlich zulässig - Chemnitz.